Rechtsprechung
BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verminderte Schuldfähigekeit durch Affektzustand - Voraussetzungen zur Unterbringung von Personen in ein psychiatrisches Krankenhaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 63
Papierfundstellen
- NStZ 1993, 181
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86
Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit
Auszug aus BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92
Diese könnte eine Unterbringung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung des schuldmindernden Affektes gewesen sein sollte, sofern mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, daß sie in Zukunft erneut einen derartigen Affekt und eine darauf beruhende Straftat auslöst (vgl. BGHSt 34, 22, 28). - BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87
Annahme eines selbstverschuldeten Affekts
Auszug aus BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92
Auch hinsichtlich der affektbedingten Tatumstände und der Tatbegehung selbst könnte - je nach dem Umfang des Vorverschuldens - Strafmilderung nur eingeschränkt gewährt oder ganz versagt werden, sofern der Angeklagte unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar waren (BGHR StGB § 21 Affekt 2). - BGH, 11.07.1986 - 3 StR 274/86
Schuldunfähigkeit - Alkoholismus - Entzug - Unterbringung - Psychiatrisches …
Auszug aus BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92
Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbar schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 1-14).
- BGH, 13.11.1987 - 2 StR 558/87
Tatprovozierendes Verhalten des Tatopfers - Verurteilung wegen Totschlages - …
Auszug aus BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92
Hatte die Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, dann ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob und inwieweit das noch nicht vom Affekt bestimmte Verhalten des Angeklagten vor der Tat bereits Anzeichen der schweren seelischen Abartigkeit war und dem Angeklagten deshalb nicht oder nur mit vermindertem Gewicht anzulasten ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 8, 14, 15). - BGH, 25.07.1985 - 1 StR 285/85
Vorwegvollzug einer langen Freiheitsstrafe
Auszug aus BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92
Der Maßregelvollzug ist vielmehr so rechtzeitig einzuleiten, daß dem Verurteilten durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe keine erheblichen Nachteile entstehen; eine längere Freiheitsentziehung muß nach Möglichkeit vermieden werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juli 1985 - 1 StR 285/85 = StV 1986, 155). - BGH, 03.02.1989 - 2 StR 530/88
Möglichkeit der Anlastung von Anzeichen für die Stärke einer seelischen …
Auszug aus BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92
Hatte die Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, dann ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob und inwieweit das noch nicht vom Affekt bestimmte Verhalten des Angeklagten vor der Tat bereits Anzeichen der schweren seelischen Abartigkeit war und dem Angeklagten deshalb nicht oder nur mit vermindertem Gewicht anzulasten ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 8, 14, 15). - BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90
Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte
Auszug aus BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92
Hatte die Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, dann ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob und inwieweit das noch nicht vom Affekt bestimmte Verhalten des Angeklagten vor der Tat bereits Anzeichen der schweren seelischen Abartigkeit war und dem Angeklagten deshalb nicht oder nur mit vermindertem Gewicht anzulasten ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 8, 14, 15). - BGH, 01.03.1988 - 1 StR 54/88
Unterschiedliche Wertung eines Verhaltens des Angeklagten bei der …
Auszug aus BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92
Hatte die Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, dann ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob und inwieweit das noch nicht vom Affekt bestimmte Verhalten des Angeklagten vor der Tat bereits Anzeichen der schweren seelischen Abartigkeit war und dem Angeklagten deshalb nicht oder nur mit vermindertem Gewicht anzulasten ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 8, 14, 15).
- BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere …
Die Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nicht voraus, daß die als Zustand in Frage kommende Persönlichkeitsstörung - sei es allein, sei es im Zusammenwirken mit Alkoholeinfluß -unmittelbar das Tatgeschehen ausgelöst hat; es reicht vielmehr aus, daß sie Ursache für eine suchtbedingte Alkoholisierung war, die aktuell zur Aufhebung oder erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat geführt hat (entsprechend für den Fall eines unmittelbar tatauslösenden Affekts auf Grund schwerer anderer seelischer Abartigkeit: BGH NStZ 1993, 181 f. unter Bezugnahme auf BGHSt 34, 22, 28). - BGH, 26.06.1997 - 4 StR 153/97
Vergewaltigung im Zustand der Schuldunfähigkeit - Eifersuchtswahn als krankhafte …
Der Tatrichter muß aber die Ursachen der Störung und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. für die Fälle der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB: BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15; BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1997 - 2 StR 668/96 - und vom 4. Februar 1997 - 4 StR 629/96). - BGH, 16.10.1998 - 3 StR 316/98
Revision aufgrund Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit …
Eine solche genaue Zuordnung ist rechtlich aber sowohl für die Frage des Ausmaßes einer möglichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als auch für die gemäß § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose von Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 14, 15, 17, 18; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97).
- BGH, 16.12.1992 - 2 StR 440/92
Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei Tatsachenfeststellung …
Das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB könnte eine Unterbringung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung eines schuldmindernden oder schuldausschließenden Rauschzustandes gewesen sein sollte, sofern mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, daß sie in Zukunft erneut einen Rauschzustand und eine darauf beruhende Straftat auslöst (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1992 - 2 StR 468/92 - BGHSt 34, 22, 28). - BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99
Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes
Zu den Voraussetzungen verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Zustand 15 und das Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). - BGH, 01.09.1993 - 3 StR 468/93
Rechtmäßigkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Körperverletzung und …
Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbar schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGHR StGB § 63 Zustand 15;… Hanack in LK, 11. Aufl. § 63 Rdn. 6, 62).Der hochgradige Affekt bei der gefährlichen Körperverletzung im November 1991 war daher als solcher noch kein seelischer Defektzustand von Dauer, der eine Unterbringung rechtfertigte (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 15).
- BGH, 22.02.2006 - 3 StR 479/05
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vorübergehende verminderte …
Nach den Feststellungen könnte die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten eine Unterbringung dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung des schuldmindernden Affektes gewesen sein sollte, sofern mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass sie in Zukunft erneut einen derartigen Affekt und eine darauf beruhende Straftat auslöst (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 15; BGHSt 34, 22, 28).". - BGH, 31.01.1997 - 2 StR 668/96
Unterbringung eines Brandstifters in einem psychiatrischen Krankenhaus - Störung …
Der Tatrichter muß die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - 1 StR 674/95 - auch BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15, 17). - BGH, 06.10.2009 - 3 StR 326/09
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (strenge Anforderungen; …
Voraussetzung ist jedoch auch in einem solchen Fall, dass die Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit zu bewerten ist, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 15). - BGH, 14.02.1997 - 2 StR 32/97
Körperverletzungen durch gezielte Schüsse mit Luftgewehren - Erhebliche …
Der Tatrichter muß die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - 1 StR 674/95 - auch BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15, 17). - BGH, 01.09.1998 - 4 StR 367/98
Berücksichtigung der Einziehung eines wertvollen Gegenstandes bei Bemessung einer …
- BGH, 09.12.1997 - 1 StR 692/97
Rechtsprechung
BGH, 08.12.1992 - 4 StR 450/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit - Vorliegen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" in Form einer Triebanomalie
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Auszüge)
StGB § 20, § 21, § 63
Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer Triebanomalie
Papierfundstellen
- NStZ 1993, 181
- StV 1993, 240
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86
Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit
Auszug aus BGH, 08.12.1992 - 4 StR 450/92
Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, erfaßt das in §§ 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24;… BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3).Sollten in der erneuten Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher festzustellen sein, wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht kommen (vgl. BGHSt 34, 22), der das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegenstünde (§ 358 Abs. 2 StPO).
- BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87
Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit
Auszug aus BGH, 08.12.1992 - 4 StR 450/92
Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, erfaßt das in §§ 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3). - BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88
Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen …
Auszug aus BGH, 08.12.1992 - 4 StR 450/92
Dies wäre im Wege einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat einschließt, zu ermitteln gewesen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4). - BGH, 19.01.1989 - 4 StR 540/88
Voraussetzungen für die Annahme einer Triebstörung - Rechtfertigung der Annahme …
Auszug aus BGH, 08.12.1992 - 4 StR 450/92
Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer Persönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer süchtigen Entwicklung sein (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10;… Lange in LK StGB 10. Aufl. § 21 Rdn. 48). - BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89
Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer …
Auszug aus BGH, 08.12.1992 - 4 StR 450/92
Auch wenn sich nach erneuter psychiatrischer Untersuchung des Angeklagten die bislang festgestellte mangelnde Therapierbarkeit bestätigen sollte, stünde dies der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1).
- BGH, 16.10.1998 - 3 StR 316/98
Revision aufgrund Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit …
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter, sollte er eine schwere andere seelische Abartigkeit eventuell in Form einer Triebanomalie (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 14, 30, 32; 23, 176, 190; BGH NStZ 1993, 181) in Betracht ziehen, zu bedenken haben wird, daß eine Unterbringung nach § 63 StGB einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Zustand des Angeklagten und dessen Gefährlichkeit erfordert. - BGH, 23.08.1995 - 3 StR 373/95
Bedingter Tötungsvorsatz - Pkw - Verminderte Schuldfähigkeit - Allgemeine …
Die Wertung abnormer sexueller Verhaltensweisen als schwere andere seelische Abartigkeit bedarf jedoch sorgfältigerer Darlegung und Begründung (BGH JR 1990, 119; BGH NStZ 1993, 181). - BGH, 31.10.1995 - 3 StR 517/95
Anordnung - Verminderte Schuldfähigkeit - Begehung der Tat - Allgemeine schwere …
Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Angeklagte sich die von der Geschädigten ausgehende Initiative zum ersten Geschlechtsverkehr zunutze gemacht hat, ohne dazu von einer süchtigen Entwicklung getrieben worden zu sein (vgl. BGH NStZ 1993, 181 m.w.N.). - BGH, 22.04.1993 - 4 StR 55/93
Revisionsrechtliche Relevanz der nicht umfassenden Beachtung fehlender …
Diese kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 22 m.w.N.; zuletzt Beschluß des Senats NStZ 1993, 181) in Betracht, wenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Ausrichtung - derart ausgeprägt ist, daß ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist.